Homepage des Carnevalsverein der FFW Hauptmannsgrün e.V.
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Inhaltsverzeichnis

1. Name und Sitz

2. Ziele und Aufgaben

3. Mitglieder - ihre Pflichten und Rechte

4. Die Organe des Vereins

5. Die Finanzierung

6. Der Fundus

7. Die Auflösung

8. Schlußbestimmungen

 


 

1. Name und Sitz

 

Der Carnevalsverein der FFW Hauptmannsgrün e.V. ( Kurzname: FCV )

mit Sitz:

08468 Heinsdorfergrund

Birkengasse 6

 

verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

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2. Ziele und Aufgaben

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, insbesondere des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings sowie die Verbesserung des kulturellen Angebotes im ländlichen Territorium des OT Hauptmannsgrün der Gemeinde Heinsdorfergrund.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch karnevalistische Veranstaltungen und Veranstaltungen zur Förderung des kulturellen Angebotes und der Freizeitaktivitäten im ländlichen Raum.

Der Verein kann sich auch an anderen Höhepunkten des gesellschaftlichen Lebens beteiligen; er verhält sich politisch und konfessionell neutral.

Der Verein setzt die seit 1977 bestehende Tradition des Feuerwehrfasching im Ort Hauptmannsgrün fort.

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3. Mitglieder - ihre Pflichten und Rechte

 

3.1. Aufnahme von Mitgliedern

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Vor Aufnahme als Mitglied ist während der mindestens einjährigen Wartezeit die Bereitschaft für die aktive Mitarbeit im Sinne des Statuts nachzuweisen. Mit seiner Unterschrift auf der Aufnahmeerklärung verpflichtet sich das Mitglied, das Statut des FCV  vollinhaltlich anzuerkennen. Die Aufnahme als Mitglied kann nicht bei laufenden Ermittlungsverfahren erfolgen.

 

Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist zu begründen und durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.

 

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige aber auch juristische Personen werden, ungeachtet dessen, ob sie einen Wohnsitz in Hauptmannsgrün haben oder nicht.

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab vollendetem 16. Lebensjahr. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

 

3.2. Ehrenmitglieder

Auf Vorschlag des Vorstandes und durch Beschluß der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder aufgenommen werden.

 

3.3. Mitgliederverzeichnis

Der Vorstand führt Mitgliederverzeichnisse getrennt nach Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

In diesen Mitgliederverzeichnissen sind zu vermerken:

  • Mitgliedsnummer
  • Name
  • Vorname
  • Anschrift
  • Geburtsdatum
  • Aufnahmedatum
  • Austrittsdatum mit kurzer Begründung

 

3.4. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • schriftliche Austrittserklärung. Der Austritt ist nur nach Abschluß einer Saison und nach Erfüllung aller Verpflichtungen des austretenden Mitgliedes gegenüber dem Verein möglich.
  • Tod

Austrittserklärungen sind durch den Vorstand zu bestätigen und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

 

3.5. Ausschluß von Mitgliedern

Der Ausschluß eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in groben Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter einer Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluß zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

3.6. Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder des Vereins haben die Pflicht:

  • das Statut konsequent einzuhalten.
  • die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen.
  • alle Grundmittel und Materialien des Vereins pfleglich zu behandeln sowie  vor Beschädigungen und Verlust zu bewahren. Bei vorsätzlichem Verstoß gegen diesen Grundsatz ist Ersatz zu leisten.
  • den Mitgliedsbeitrag zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
  • aktiv an der Arbeit des Vereins teilzunehmen und die ihm übertragenen Aufgaben vollständig und gewissenhaft zu erfüllen.
  • an allen Veranstaltungen teilzunehmen, an denen die Mitwirkung vorgesehen ist. Bei objektiver Verhinderung ist der jeweils zuständige Leiter rechtzeitig zu verständigen.
  • für die Überprüfung der zur Aufführung notwendigen Requisiten selbst zu sorgen.
  • den Ablaufplan des jeweiligen Programms unter Wahrung strengster Disziplin einzuhalten.
  • den Anweisungen des jeweiligen Leiters bzw. dessen Beauftragten Folge zu leisten.
  • in den zur Nutzung übergebenen Räumlichkeiten auf Ordnung und Sauberkeit zu achten. Vorsätzlich verursachte Schäden sind auf Kosten des Verursachers zu beheben.

 

3.7. Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht:

  • ab vollendetem 16. Lebensjahr an Abstimmungen und Wahlen des Vereins teilzunehmen.
  • im Rahmen der Mitgliederversammlung an der Wahl des Vorstandes teilzunehmen.
  • mit Volljährigkeit in den Vorstand gewählt zu werden.
  • an der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen aktiv mitzuwirken.
  • das Vorverkaufsrecht an Eintrittskarten zu den Veranstaltungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Die gestellten Termine und Festlegungen sind einzuhalten.

 

3.8. Rechte und Pflichten der Ehrenmitglieder

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder sowie natürliche oder juristische Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. Von der aktiven Teilnahme an Aufführungen und sonstigen Maßnahmen des Vereins können sie auf  eignen Wunsch befreit werden.

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4. Die Organe des Vereins

 

4.1. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie

  • wählt den Vorstand.
  • wählt die Revisionskommission
  • faßt für alle Mitglieder verbindliche Beschlüsse.
  • beschließt Änderungen des Statuts des Vereins.
  • entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
  • tritt mindestens 1x im Jahr zusammen.
  • tritt zusammen, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder dies fordert.
  • beschließt die Auflösung des Vereins.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden - mit Ausnahme von Statut Änderungen und Vereinsauflösung - mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

Für Beschlüsse über das Statut und dessen Änderung sowie über die Auflösung des Vereins ist eine 2/3- Stimmenmehrheit erforderlich.

 

4.2. Der Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus folgenden 5 Mitgliedern:
    • Vorsitzender
    • stellvertretender Vorsitzender
    • Vorstandsmitglied
    • Vorstandsmitglied
    • Vorstandsmitglied
  • Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wahlvorschläge können von allen Vereinsmitgliedern eingebracht werden.
  • Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Stellvertreter. Der Vorstand führt außerhalb der Saison nach Erfordernis Beratungen durch. Zwischen den Beratungen führt der Vorsitzende, der Stellvertreter oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied die Geschäfte des Vereins. Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Vorstandmitglied vertritt den Verein nach außen.
  • Der Vorsitzende ist für die Berufung von Mitgliedern des Vorstandes oder Vereinsmitgliedern in die einzelnen erforderlichen  Funktionen Kassenwart, Schriftführer und Verantwortlicher für Fundus verantwortlich.
  • Der Vorstand ist für den Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen sowie für deren Erfüllung verantwortlich.
  • Der Vorstand kann eine Programmkommission und Arbeitsgruppen sowie deren Leiter für bestimmte Aufgaben berufen.

Für Zahlungsanweisungen ist die Unterschrift von 2 Vorstandsmitgliedern erforderlich.

 

4.3. Die Revisionskommission

Die Revisionskommission wird für die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie besteht aus 2 Mitgliedern und führt in Vorbereitung des Kassenberichtes in regelmäßigen Abständen Kassenkontrollen durch.

Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig Mitglied der Revisionskommission sein.

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5. Die Finanzierung

 

5.1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

5.2. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

5.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5.4. Die Finanzierung des Vereins erfolgt auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen. Die finanziellen Mittel setzen sich insbesondere aus den Mitgliedsbeiträgen, Erlösen, Spenden und anderen Zuschüssen zusammen.

 

5.5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich durch den Vorstand festgelegt. Dieser Beitrag ist von allen Mitgliedern mit Ausnahme von

  • Ehrenmitgliedern
  • Mitgliedern ohne eigenes Einkommen zu zahlen.

 

5.6. Die Abwicklung der Finanzbeziehungen erfolgt über die Hauptkasse und über das Bankkonto des Vereins.

 

5.7. Der Verein ist berechtigt, eine Bargeldkasse zu führen. Das Kassenlimit beträgt während der Saison ... € und außerhalb der Saison ... €.

Kassenbestände, die diese Limite übersteigen, sind jeweils zum nächst möglichen Einzahlungstermin auf das Bankkonto des Vereins einzuzahlen.

 

5.8. Die Zeichnungsberechtigten im Bargeld- und Bankverkehr werden vom Vorstand schriftlich festgelegt.

 

5.9. Die Fonds des Vereins sind unteilbar und dienen dem Fortbestand des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf anteilige Fondsauszahlungen oder Rückzahlung von Beiträgen.

 

5.10. Alle Einnahmen, die in Beziehung zur Arbeit des Vereins stehen, sind in die Fonds des Vereins einzuzahlen. Alle Ausgaben unterliegen dem Regime der strengsten Sparsamkeit.

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6. Der Fundus

 

6.1. Der Fundus des Vereins besteht aus Grundmitteln und Materialien, die Eigentum des Vereins oder Eigentum einzelner Mitglieder sind.

 

6.2. Für Grundmittel und Materialien, die Eigentum des Vereins sind, müssen entsprechend den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung Inventarverzeichnisse geführt werden.

 

6.3. Für Grundmittel und Materialien, die Eigentum von Mitgliedern sind, müssen Inventar nachweise geführt werden.

 

6.4. Der Verantwortliche für Fundus ist für die ordnungsgemäße Führung des Inventarverzeichnisses und des Inventarnachweises verantwortlich.

 

6.5. Der Verein hat für seine eigenen und für die im Eigentum von Vereinsmitgliedern befindlichen Grundmittel und Materialien die erforderlichen Versicherungen abzuschließen.

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7. Die Auflösung

 

7.1. Eine Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 - Stimmenmehrheit erfolgen.

 

7.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Ortschaftsrat Hauptmannsgrün zu, der es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

7.3. Der im Eigentum einzelner Vereinsmitglieder stehende Teil des Fundus ist an diese zurückzugeben. Sind derartige Gegenstände nicht mehr vorhanden, ist dem betreffenden Mitglied ein Ausgleich in Höhe des Wertes zu gewähren, den dieser Gegenstand am Tag der Auflösung des Vereins noch gehabt hätte. Dieser Ausgleich ist in Geld vorzunehmen und muß als Verbindlichkeit des Vereins gegenüber den Mitgliedern ausgewiesen werden.

 

7.4. Die Abwicklung der Auflösung des Vereins ist spätestens 3 Monate nach erfolgter Beschlußfassung abzuschließen.

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8. Schlußbestimmungen

 

8.1. Änderungen des Statuts bedürfen des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 - Stimmenmehrheit.

 

8.2. Rechtsansprüche sowie Haftpflichtleistungen an bzw. durch des Verein bestehen nur auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.

 

8.3. Bei Katastrophen bzw. deren Folgeerscheinungen ist der Verein nicht haftbar.

 

8.4. Der Verein schließt eine Haftpflichtversicherung ab, durch die alle Haftungsverpflichtungen, die sich aus der Tätigkeit des Vereins und seiner Mitglieder im Rahmen ihrer Aufgaben für den Verein ergeben, versichert sind.

 

8.5. Verursacht ein Mitglied des Vereins durch vorsätzliches Verschulden im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein einen Schaden, so ist es persönlich zum Schadenersatz gegenüber dem Verein oder anderen Geschädigten verpflichtet.

 

8.6. Beim Ausscheiden aus dem Verein sind sämtliche in Verwahrung des ausscheidenden Mitglieds befindlichen Grundmittel und sonstigen Materialien laut Inventarverzeichnis des Vereins vollständig und in sauberen Zustand zurückzugeben.

 

Dieses Statut des Carnevalsverein der FFW Hauptmannsgrün e.V. wurde am 02.10.1998 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und verkündet.

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